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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

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Lieferbedingungen als PDF herunter

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Form

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der LifeScan Deutschland GmbH (im Folgenden „LifeScan“) und dem Besteller (Besteller und LifeScan im Folgenden „Parteien“ oder auch Vertragsparteien“ genannt). Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, LifeScan hat diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Die AGB gelten auch dann, wenn LifeScan in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von LifeScan maßgebend.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  4. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von LifeScan sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bei der Übersendung von etwaigen Verkaufsunterlagen, wie bspw. Produktübersichten oder Preislisten.
  2. Bestellungen von LifeScan Produkten können schriftlich, per Fax, telefonisch, per E-Mail oder mündlich erfolgen. Bestellungen gelten als verbindliches Vertragsangebot.
  3. Ein Vertrag wird mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch LifeScan oder mit dem Ausstellen der Rechnung durch LifeScan abgeschlossen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die von LifeScan angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und ab Lager.
  2. Der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. LifeScan ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt LifeScan spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Während des Zahlungsverzugs ist LifeScan berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls LifeScan in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist LifeScan berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LifeScan anerkannt sind.
  5. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelleingangsdatum, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Sofern LifeScan verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die LifeScan nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird LifeScan den Besteller hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist LifeScan berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Besteller bereits eine Gegenleistung erbracht hat, wird LifeScan unverzüglich erstatten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LifeScan berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Im Falle einer von LifeScan zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins steht dem Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist lediglich ein Rücktrittsrecht zu, sofern LifeScan den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von LifeScan zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von LifeScan auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

V. Gefahrenübergang, Verpackungskosten

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Lieferung ”ab Werk“ vereinbart.
  2. LifeScan übernimmt auf ihre Kosten die Verpackung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsvorschriften werden nicht zurückgenommen.
  3. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager.
  4. LifeScan schließt auf ihre Kosten für die zu liefernde Ware eine Transportversicherung ab.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

VI. Mängelgewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind LifeScan die Beanstandungen innerhalb einer Woche nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Hierzu hat der Besteller die Retoure telefonisch oder per E-Mail beim OneTouch® Auftragsservice (gebührenfrei unter der Telefonnummer 0800-0009239 oder per E-Mail an kontakt@onetouch.de(link sends email)) anzukündigen. Bei der Retouren-Ankündigung sind folgende Daten mitzuteilen, damit der OneTouch® Auftragsservice den Retourenwunsch prüfen und abwickeln kann: (a) Artikelnummer/Artikelbezeichnung (b) Menge des Artikels (c) Charge (d) MHD. Der OneTouch® Auftragsservice teilt dem Besteller anschließend mit, wie genau mit der Retoure zu verfahren ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind LifeScan innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LifeScan für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  2. Grundlage der Mängelhaftung von LifeScan ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von LifeScan (insbesondere in Produktübersichten, Preislisten oder auf der Internet-Homepage von LifeScan) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
  3. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der LifeScan Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Hinweise oder die hierdurch entstehenden Ergebnisse.
  4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt LifeScan keine Haftung.
  5. Ist eine Lieferung mangelhaft, so wird LifeScan sie nach eigenem Ermessen entweder ersetzen oder nachbessern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. LifeScan ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Besteller hat LifeScan die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller LifeScan die mangelhafte Sache entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die LifeScan auf Grund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) kann LifeScan ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  9. Bei Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Die Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind nur ungefähre Werte. LifeScan wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Angaben einzuhalten. Bei Veränderungen oder Abweichungen steht dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von LifeScan für den Besteller unzumutbar sind. LifeScan ist in jedem Fall berechtigt, im Falle zu liefernder Geräte diese jeweils dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dementsprechende Änderungen vorzunehmen.
  11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LifeScan bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet LifeScan – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LifeScan, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  4. Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung, die zu einem Sach- und Vermögensschaden führt, ist die Haftung von LifeScan auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LifeScan nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit LifeScan einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn LifeScan die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  7. LifeScan haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung, Behandlung oder Verwendung der gelieferten Ware. Bei medizinisch-technischen Geräten haftet LifeScan insbesondere nicht für durch Verwendung ungeeigneter Reagenzien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Bestellers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalen Verschleiß zurückgehen oder durch Transportschäden verursacht wurden.

VIII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. VII. Abs. 2 und Abs. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. LifeScan behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LifeScan berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch LifeScan liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LifeScan hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch LifeScan liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. LifeScan ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller LifeScan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LifeScan Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LifeScan die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den LifeScan entstandenen Ausfall. Der Besteller hat LifeScan ebenso unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt LifeScan jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der LifeScan Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LifeScan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LifeScan verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann LifeScan verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. LifeScan verpflichtet sich, die LifeScan zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der LifeScan Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LifeScan.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LifeScan und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der LifeScan Geschäftssitz Gerichtsstand; LifeScan ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der LifeScan Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt unter Beachtung gesetzlicher Regelungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses.

XI. Sonderregelungen

  1. LifeScan ist berechtigt, Aufträge an den pharmazeutischen Großhandel weiterzuleiten, sofern nicht vom Besteller ausdrücklich eine Direktlieferung gewünscht wird.
  2. Vigilanz: Der Besteller ist verpflichtet, Produktreklamationen und Produktmeldungen unverzüglich an den OneTouch® Kundenservice (Tel. 0800 - 70 77 007) zu melden. LifeScan ist für die Überwachung der Produkte nach dem Inverkehrbringen und damit verbundenen Vigilanzaktivitäten verantwortlich. Die Durchführung meldepflichtiger Vorkommnisse und regulatorischer Maßnahmen sowie die hierzu notwendige Bewertung von Vorkommnissen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden ist jeweils unverzüglich mit LifeScan abzustimmen. Im Zuge von regulatorischen Maßnahmen erfolgen Informationen an den Kunden des Bestellers durch den Besteller.

LifeScan Deutschland GmbH
Niederkasseler Lohweg 18
40547 Düsseldorf

OneTouch® Auftragsservice
Fax: 0800 - 723 4794
Telefon: 0800 - 000 9239
E-Mail: kontakt@onetouch.de(link sends email)

Stand: Januar 2020